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Antrag auf Altersteilzeit

Von Gabriele • Nov 8th, 2007 • Thema: Altersvorsorge

Nicht jeder kann einen Antrag auf Altersteilzeit bei seinem zuständigen Personalbüro stellen. Der Gesetzgeber hat im Altersteilzeitgesetz verfügt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Geregelt hat das der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsteilzeit.

Einen Antrag auf Altersteilzeit nur stellen wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- wer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat
- wer eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren nachweisen kann
- wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1080 Kalendertage ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen kann, Grundlage hierfür ist das SGB III.

Ein Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach dem SGB III bedeutet, eine Arbeit auf Lohnsteuerkarte. Die so genannten 400 € Jobs sind hiermit nicht gemeint. Zudem gilt eine Tätigkeit als Sozialversicherungspflichtig, im Sinne von dem SGB III, wenn mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet wird.

Dem Antrag auf die Altersteilzeit, der mit einem Alter unter 60 Jahren gestellt wird, wird nur statt gegeben, wenn:
- der/die Antragssteller ab dem 58. Lebensjahr eine Schwerbehinderung nachweisen können
- wenn es im Betrieb einen nachweislichen Personalüberhang gibt und durch die Gestattung der Altersteilzeit dieser Personalüberhang abgebaut werden kann
- wenn dadurch der Erhalt und/oder die Ersatzeinstellung durch die BA (Bundesanstalt für Arbeit) für die Dauer der gesetzlichen Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz, jedoch bei maximal sechs Jahren, gewährleistet ist

Jedoch liegt es im Entscheidungsbereich des Arbeitsgebers, dennoch hat dieser den § 315 des BGB als Entscheidungsgrundlage, dem Antrag auf Altersteilzeit statt zu geben. Grundsätzlich handelt es sich jedoch bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und ein Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes des SGB III. Beachten muss man in diesem Zusammenhang aber auch, dass nach dem § 27 Abs. 5 SGB III eine Versicherungsfreiheit auch besteht, wenn der/die Arbeitnehmer/in weniger als 15 Wochenstunden arbeitet, jedoch mehr als 400 € verdient und sich bei der BA (Bundesagentur für Arbeit) Arbeit suchend gemeldet hat. Hier sind, da es sich um eine versicherungsfreie Beschäftigung handelt, Nachteile in den Sozialversicherungssystemen zu erwarten. Eben weil es sich nicht um eine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes und des dazugehörigen Tarifvertrages handelt.

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